Arbeitsrecht: Was geschieht im Entgeltfortzahlungszeitraum mit dem Dienstwagen?
LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.09 (20 Ca 1933/08)
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) hat entschieden, dass nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüber-lassung eines Dienstfahrzeugs mehr haben. Hierfür bestehe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Eine Fortgewährung der Befugnis zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs kann der Arbeitnehmer allenfalls als Entgeltfortzahlungsanspruch beanspruchen. Dieser besteht jedoch nur für maximal sechs Wochen. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs endet somit auch der Anspruch auf die Naturalvergütung der privaten Nutzungsüberlassung des Dienstwagens. Dem kann auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden, weil der Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensführung auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Zudem wird die Privatnutzung dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums mit dem Krankengeld lohnersetzend gewährt. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums steht dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ein Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse zu. Dieser errechnet sich anhand des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Der Begriff des Arbeitsentgelts umfasst alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, wozu auch Sachbezüge wie die private Nutzungsüberlassung eines Dienstfahrzeugs gehören. Erhöht nun dieser Sachleistungsbezug bereits die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengelds, so wird dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer die Privatnutzung bereits im Rahmen des Krankengelds gewährt. Das LAG Baden-Württemberg hat die Berufung zugelassen, da dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zugemessen wird und eine einheitliche LAG-Rechtsprechung zu dieser Frage nicht mehr erkennbar ist.